AGB´s Hüpfburg:
Verleihbedingungen (AGB) für Hüpfburgen
1. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung/Benutzung die Spielgeräte von einer
unterwiesenen Person beaufsichtigt werden. Der Entleiher übernimmt die Verantwortung für eventuelle
Verletzungen von Benutzern und Beschädigungen der Hüpfburg, die durch Nichteinhaltung der
Verleihbedingungen entstehen. Der Verleiher übernimmt keine Verantwortung und Haftung von Sach-
und/oder Personenschäden, die bei dem Betrieb und Nutzung der entliehenen Geräte und Materialien
entstehen.
2. Um die Standsicherheit der Hüpfburgen zu gewährleisten, sind die mitgelieferten Erdnägel an den
Geräten, die auf einer ebenen Fläche aufgebaut sind, anzubringen und nach den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechend abzusichern. Darüber hinaus ist unbedingt darauf zu achten,
den Bereich vor der Hüpfburg (Ausstiegsseite) zusätzlich gemäß DIN 7926 für Kinderspielgeräte mit
weichen Matten o. Ä. auszulegen um Verletzungen vorzubeugen. Auslegematten o.Ä. sind ausdrücklich nicht
Gegenstand der Verleihsache und werden vom Verleiher nicht mit aufgebaut oder ausgelegt!
3. Der Aufstellort der Hüpfburg darf nicht in der Nähe von offenen Feuern oder sich im Betrieb befindlichen
Grills gewählt werden.
4. Der Entleiher verpflichtet sich, die Geräte sachgemäß zu behandeln und nur von eingewiesenen
Personen bedienen zu lassen. Die mitgelieferten Planen sind ganzflächig als Unterlagen für die
Hüpfburgen zu verwenden. Die Spielgeräte sind unverzüglich nach Beendigung des beaufsichtigten
Spielbetriebes abzubauen und, wenn nicht anders vereinbart, abholbereit an einem sicheren Ort
aufzubewahren.
5. Etwaige Schäden an einem Spielgerät sind sofort, spätestens bei der Rückgabe zu melden.
Gegebenenfalls ist die Benutzung des schadhaften Spielgerätes unverzüglich einzustellen.
6. Bei Beschädigungen die auf Mutwilligkeit oder unsachgemäße Bedienung zurückzuführen
sind, haftet der Entleiher. Fehlt bei der Rückgabe ein Gerät oder Teile eines Gerätes, sind diese vom
Entleiher zu ersetzen. Die Kaution entbindet den Entleiher nicht von der Haftung.
7. Bei jeder Ausleihung ist ein vorgedrucktes Angebot einschl. der Verleihbedingungen auszustellen.
Mit der Unterschrift durch den Entleiher auf dem Angebot werden die Verleihbedingungen anerkannt.
Bei einer Weitergabe der Spielgeräte von einer Veranstaltung zur anderen, kann das Angebot auch im
Nachhinein ausgestellt werden. Ein solcher Vorgang entbindet den Ausleiher nicht von den
Verleihbedingungen.
8. Ein Weiterverleih an andere Personen ist nur mit Erlaubnis des Verleihers zulässig.
9. Die festgesetzte Leihgebühr ist, wenn nicht anders vereinbart, am Anfang der Veranstaltung fällig.
10. Bestehende Gesetze und Ortsvorschriften werden von diesen Verleihbedingungen nicht berührt.
11. Werden zugesagte Geräte durch einen vorausgegangenen Einsatz oder durch höhere Gewalt
einsatzunfähig, hat der Entleiher keinerlei Ansprüche auf Ersatzgeräte.
12. Bei Auf- und Abbau der Hüpfburg darf keine Person diese betreten!
13. Die Hüpfburg darf nur ohne Schuhe betreten werden.
14. Das besteigen der Außenwände der Hüpfburg ist untersagt.
15. Der Verzehr von Speisen und Getränke ist während der Benutzung der Hüpfburg verboten.
16. Die empfohlene, maximale Personenzahl zur Benutzung der jeweiligen Hüpfburg darf nicht überschritten
werden. Die Hüpfburgen sind nicht für die Benutzung durch Erwachsene zugelassen.
17. Halsketten, Brillen, Ringe, Zahnspangen und sonstige Gegenstände oder Spielzeuge sind bei der
Benutzung der Hüpfburg nicht zulässig und vorher abzulegen.
18. Bei Ausleihterminen über zwei oder mehrere Tage, ist der Entleiher verpflichtet die Hüpfburg über Nacht
vor Diebstahl, Vandalismus, Beregnung oder Tieren zu schützen.
19. Der Verleiher wird von allen Ansprüchen des Entleihers sowie Dritten freigestellt. Alle Ansprüche sind
ausschließlich vom Entleiher zu regulieren.
20. Bei Übergabe ist die Leihgebühr in voller Höhe fällig.
21. Wetter-Vereinbarung:
Während Schlechtwetter-Perioden behält sich der Vermieter das Recht vor, die Reservierung zu
stornieren. Durch kurzfristige Absagen wegen Schlechtwetter entstehen dem Mieter keine Kosten. Kann
das abgeholte Material wegen Schlechtwetter nicht genutzt werden, besteht kein Anrecht des Mieters
auf Entschädigung für evtl. „Nichtbenutzung“.
22. Sollte die Hüpfburg verschmutzt oder Nass sein, ist diese vor Rückgabe und vor dem
Zusammenlegen unbedingt zu reinigen, ggf. mit feuchten Tuch und Neutralreiniger.
Sollte die Burg nass sein, so werden 30 € Trockengebühr fällig. Beschädigungen werden unabhängig
von der Kaution individuell und je nach Aufwand der Reparatur in Rechnung gestellt.
****** A C H T U N G ******
Hüpfburgen sind vor Nässe zu schützen !!!!
Mit meiner Unterschrift bestätige ich als Mieter der Hüpfburg, dass ich die o.g. AGB ́s gelesen und verstanden
habe und mit diesen einverstanden bin bzw. diese einhalten werde. Darüber hinaus wurde ich vom Vermieter
über den Inhalt informiert.
AGB´s Slush-Eismaschinen:
Im Falle eines Mietverhältnisses eines unserer Schlush-Eismaschinen, stimmen Sie folgenden
Mietbedingungen zu:
1 Kaution
Die Kaution für die Mietsache ist im Voraus zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält
der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen
Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Die Kaution entbindet den Mieter nicht von der Haftung
bei Schäden des Mietobjektes durch unsachgemäßen Gebrauch!
2 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur
sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), zu beachten und die Mietsache
nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache
gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden
Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies
gilt insbesondere für Verschleißteile.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt
eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter
aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an
der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
(4) Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Benutzung vollständig zu entleeren und das Gerät mit Wasser
zu reinigen.
(6) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt dem Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei
zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem
Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig
zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen. Die
Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt bei Außenveranstaltungen nicht direkter Sonne
ausgesetzt ist und von anderen Gegenständen freigehalten wird.
3 Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert,
dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
(2) Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht
verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es
dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.
4 Haftungsausschluss
Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der
Bedienung und Benutzung der Mietgeräte stehen. Der Vermieter haftet auch nicht für einen eventuellen
Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes.
5 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung des Mietvertrages für die dort angegebene Zeit geschlossen und ist vor
Ablauf dieser Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich als Mieter der Slush-Eismaschine, dass ich die o.g. AGB´s gelesen und
verstanden habe und mit diesen einverstanden bin bzw. diese einhalten werde. Darüber hinaus wurde ich
vom Vermieter über den Inhalt informiert.
ABG´s elektronische Geräte:
1. Geltungsbereich
Für die Vermietung (Lieferungen und Leistungen) gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB).
Alle Angebote, die durch den Vermieter gemacht werden, sind unverbindlich. Erst durch Annahme des Angebotes durch den Kunden und anschließender Auftragsbestätigung kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.
Mietgegenstände sind die in dem Mietvertrag angegebenen technische Geräte und Zubehörteile. Die Gegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck und Dauer zur gewöhnlichen und zweckgebundenen Verwendung überlassen. Eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.
Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete unverzüglich zu zahlen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der vereinbarten Mietdauer gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.
Die Mietzeit beginnt mit dem Erhalt des Mietgegenstandes durch persönliche Übergabe.
Die Mietpreise verstehen sich je 24 Stunden, beginnend ab dem Zeitpunkt, wo der Mietgegenstand dem Mieter ausgehändigt wurde (inkl. Sonn- und Feiertage).
Der Mieter hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Schäden und Verluste am Mietgegenstand hat er zu ersetzen, auch wenn sie ohne sein Verschulden oder von Dritten verursacht worden sind.
Die Haftung beginnt mit der Erhalt des Mietgegenstandes, bei Selbstabholung mit der Übernahme des Mietgegenstands. Sie endet mit der Übergabe an den Vermieter.
Es ist Sache des Mieters, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit gegen Brand, Verlust und andere Gefahren zu versichern. In jedem Fall haftet jedoch der Mieter unmittelbar und ist nicht berechtigt, den Vermieter an seine Versicherung zu verweisen.
Für verloren gegangene oder beschädigte Mietgegenstände hat der Mieter neben dem Mietpreis die Kosten der Wiederbeschaffung oder Instandsetzung, zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
Im Falle eines Diebstahls ist unverzüglich eine polizeiliche Anzeige aufzugeben. Das polizeiliche Protokoll ist dem Vermieter vorzulegen.
Die gemieteten Gegenstände werden unverzüglich nach dem Eingang der Rücklieferung auf Zustand und Vollständigkeit überprüft. Der Vermieter verpflichtet sich, etwa festgestellte Schäden oder Fehlmengen dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellungen gelten als anerkannt, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.
Alle gemieteten Gegenstände sind Eigentum des Vermieters.
Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich auch aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben könnten, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.
Das Zustandekommen eines Mietvertrages wird nicht garantiert. Es besteht immer ein Risiko, dass der Mietgegenstand auf Grund eines plötzlich auftretenden Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung nicht zu vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung steht. Sämtliche Ansprüche des Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, Gewinnverlust, Schadensersatz etc.) sind ausgeschlossen. Ebenso weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstands entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Die Miete wird für die benötigte Mietzeit berechnet.
D.h. Sobald der Mietgegenstand dem Mieter ausgehändigt wurde, wird die als erster Miettag angesehen, die Mietzeit endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.
Die Mietzahlung wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstands nach Ablauf der vorher vereinbarten Mietzeit, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet.
Ist der Mieter mit der Zahlung der fälligen Miete länger als 7 Tage im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
Den Mietausfall bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Mietvertrages hat der Mieter als Schaden zu ersetzen. Die Miete , die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder erzielen hätte können, werden dem Mieter nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.
Die Höhe der Kaution ist im Mietvertrag aufgeführt.
• ist verpflichtet sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden.
• Ist verpflichtet den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand in diesem Fall sofort außer Betrieb zu setzen.
• Ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen.
• Ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu dem Mietgegenstand zu verschaffen. Bei Zuwiderhandlungen dieser vertraglich vereinbarten Pflicht, ist der Mieter zu Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer Monatszahlung des Mietzinses verpflichtet.
• Darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitervermieten oder Rechte aus dem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
• Verpflichtet sich den Mietgegenstand nur für den vorhergesehenen Einsatzzweck zu verwenden
• verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand während der Mietdauer nutzen, ebenfalls vor der Inbetriebnahme über Bedienungsablauf des Mietgegenstands informiert werden.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Absprache mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Nach Beendigung der Mietdauer hat der Mieter den Mietgegenstand im betriebsfähigen und ordentlichen Zustand inklusive aller im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände zurückzugeben. Bei Beschädigungen, Mängel und Verschmutzungen, die durch den Mieter aufgetreten sind, ist dieser verpflichtet, den Mietausfall für den Zeitraum der Reparatur-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten als Schadensersatz zu zahlen. Ebenso trägt der Mieter im vollen Umfang die Kosten zur Beseitigung des Schadens. Diese Kosten bzw. bei Nichtbehebbarkeit des Schadens die Kosten einer Neuanschaffung des Mietgegenstandes werden sofort fällig. Hierzu bekommt der Mieter eine schriftliche Information vom Vermieter.
Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter jeden Tag, der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Rückgabeverzögerung ist nicht ausgeschlossen.
Der Verlust des Mietgegenstandes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich gleichwertigen Ersatz für den Mietgegenstand, alternativ den Neupreis des Gerätes zu leisten.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem vertraglich vereinbarten Mietpreis des Mietgegenstandes. Der Vermieter behält sich vor, eine Erhöhung mit dem Faktor 1,5
(Mietpreis/24Std x 1,5) geltend zu machen. Beim unangekündigten Zeitverzug der Rückgabe von 3 Tagen, sehen wir uns gezwungen spätestens am 5.Tag eine Anzeige wegen Unterschlagung bei der örtlichen Polizei aufzugeben.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern oder den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß verwendet.
Abweichende Vereinbarungen des Mietvertrages sind schriftlich zu fixieren und von beiden Parteien zu unterschreiben. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Gerichtsstand ist Kiel
Revensdorf, den
Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter